I. Allgemeines

  • Alle von uns angenommenen Aufträge werden aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ausgeführt, die auch ohne wiederholte Bekanntgabe für künftige Lieferungen gelten. Durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung erkennt der Besteller diese Bedingungen ausdrücklich an. Andere Bedingungen (Einkaufsbedingungen des Bestellers) gelten auch dann nicht, wenn diesen von uns nicht widersprochen wird. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Durch die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen wird die Wirksamkeit dieser Bedingungen im übrigen nicht berührt.

 

II. Angebot /Bestellung

  • Sämtliche Verträge mit unseren Kunden werden erst durch unsere schriftliche oder fernschriftliche Auftragsbestätigung wirksam. Unsere Rechnungen sind schriftlichen Bestätigungen gleichzusetzen. Bis dahin sind unsere Angebote freibleibend.
  • Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

 

III. Preise/Zahlung/Zahlungsverzug

  • Unsere Preise verstehen sich in EUR ab Absendestation ohne Mehrwertsteuer und ausschließlich Verpackung und sonstiger Spesen.
  • Rechnungen sind sofort nach ihrem Ausstellungsdatum, soweit nichts anderes vereinbart, bar ohne jeden Abzug bei der von uns angegebenen Zahlstelle zu bezahlen.
  • Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Besteller, sie sind sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haften wir nicht, sofern uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last falten.
  • Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluß eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers gefährdet, so sind wir dazu berechtigt Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Besteller trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.
  • Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5% je Monat zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

 

IV. Lieferung

  • Den Versand nehmen wir für den Besteller mit der gebotenen Sorgfalt vor, haften jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ansonsten erfolgt jede Lieferung grundsätzlich auf Gefahr des Bestellers unabhängig vom Ort der Versendung und Übernahme der Versandkosten.
  • Bei Versand durch Auslieferungsdienste (Nachtexpress, Paketdienste) ist der Besteller verpflichtet, ein zugriffsicheres Depot zur Verfügung zu stellen. Es gelten die Ausliefer- und Geschäftsbedingungen des jeweiligen Auslieferungsdienstes
  • Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist: sind unsere Lieferzeitangaben unverbindlich. Abruftermine und Liefereinteilungen bedürfen im Einzelfall unserer schriftlichen Terminbestätigung.
  • Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Die Einhaltung der Frist setzt voraus, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  • Die Nichteinhaltung vereinbarter Liefertristen und die Unmöglichkeit der Leistung berechtigen den Besteller nach angemessener, mindestens 14 tägiger Nachfrist zum Rücktritt vorn Vertrag gemäß § 326 BGB. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits vorliegt.
  • Alle außerhalb unseres Willens liegenden Tatsachen, z. B. Streiks und Aussperrungen, behinderte Zufuhr der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen bei uns und unseren Lieferanten, befreien uns für die Dauer der Behinderung oder nach unserer Wahl auch endgültig, für den nicht erfüllbaren Teil von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne daß dem Besteller gegen uns Ansprüche auf Grund des Rücktritts zustehen. Überschreitet die Lieferverzögerung einen Zeitraum von zwei Monaten, so steht dem Besteller der Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich der von der Lieferverzögerung betroffenen Menge zu. Weitere Ansprüche stehen dem Besteller nicht zu.
  • Bei Aufträgen, deren Erfüllung aus mehreren Lieferungen besteht, ist Nichterfüllung, mangelhafte oder verspätete Erfüllung einer Lieferung ohne Einfluß auf die anderen Lieferungen des Auftrages. Teillieferungen sind zulässig.
  • Die zu liefernden Mengen können bis zu 10% über- oder unterschritten werden. Der Warenwert berechnet sich nach der tatsächlichen Liefermenge.
  • Die Rücksendung verkaufter Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern ausnahmsweise Ware zurückgenommen wird, wird der am Tage der Rücknahme gültige Nettopreis gutgeschrieben. Liegt der Nettopreis am Tage der Lieferung unter dem Nettopreis am Tage der Rücknahme, so wird der am Tage der Lieferung gültige Nettopreis gutgeschrieben. In Jedem Fall wird eine 15%ige Wiedereinlagerungsgebühr berechnet. Für extra bestellte oder angefertigte Teile wird eine Gutschrift erst nach Verkauf erteilt. Vorstehendes gilt nicht im Falle der Ausübung des Eigentumsvorbehalts.

 

V. Eigentumsvorbehalt

  • Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehenden Ansprüche. Der Besteller darf die Vorbehaltsware ausschließlich im Rahmen seines ordnungsgemäßen, üblichen Geschäftsbetriebes veräußern, verarbeiten, vermischen oder verbinden.
  • Bei Weiterveräußerung tritt uns der Besteller hiermit seine künftige Forderung aus der Weiterveräußerung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne daß es noch einer späteren, besonderen Erklärung bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne daß für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller uns mit Vorrang von der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Ware der Vorbehaltsware entspricht. Wir nehmen die Abtretungserklärungen hiermit an.
  • Eine Verarbeitung von in unserem Eigentum stehenden Vorbehaltswaren nimmt der Besteller für uns vor, ohne daß uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von Vorbehaltswaren mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Waren steht uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren, dem der anderen Waren entsprechend §§ 947, 948 BGB zu; erwirbt der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache, sind die Vertragsparteien darüber einig, daß der Besteller uns im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
  • Bei der Veräußerung von Waren, an denen uns nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung Miteigentum zustehe, erfaßt die Vorausabtretung einen Forderungsanteil in Höhe des Rechnungswertes unserer verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Waren.
  • Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen, wenn der Besteller mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.
  • Bis zu unserem Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen berechtigt. Die Einziehungsberechtigung erlischt auch ohne unseren ausdrücklichen Widerruf, wenn der Besteller seinen Verpflichtungen gegenüber uns nicht nachkommt oder in Vermögensverfall gerät, insbesondere Zahlungseinstellung erfolgt oder ein Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt wird. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu geben, entsprechende Unterlagen zu übermitteln und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.
  • Der Besteller darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Von einer Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügung durch Dritte hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen.
  • Der Eigentumsvorbehalt bleibt unberührt, wenn der Besteller über den Rechnungsbetrag einen Scheck ausstellt und gleichzeitig einen von uns ausgestellten und indossierten Wechsel über den Kaufpreis erhält (Scheck-Wechsel-Verfahren). Übersteigt der Wert sämtlicher für uns bestehender Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
  • Bei Aufgabe des Betriebes, Konkurs-, Vergleichsverfahren und Liquidation des Bestellers ist uns an den Beständen der von uns gelieferten Ware auch aufgrund unseres Eigentumsvorbehaltes das Vorkaufsrecht einzuräumen.

 

VI. Gewährleistung und Haftung

  • Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neu hergestellten Sachen 2 Jahre. Bei gebrauchten Waren oder Austausch-Teilen beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr.
  • Die Gewährleistungsansprüche des Käufers sind vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch, d.h. Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch, beschränkt. Sofern der Käufer kein Verbraucher ist, hat der Verkäufer das Wahlrecht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn und soweit eine dem Verkäufer zur Nacherfüllung gesetzte Frist ergebnislos verstrichen ist Die Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts bestimmen sich nach § 323 BGB.
  • Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit dem Verkäufer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Sofern der Schadensersatzanspruch auf einer schuldhaft unterlassenen Mängelbeseitigung beruht, ist er im Hinblick auf Ein- und Ausbaukosten der Höhe nach auf die entsprechenden Sätze der DAT/Schwacke-Liste begrenzt. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haftet der Verkäufer insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Lieferungsgegenstand entstanden sind.
  • Im Fall der Nachbesserung ist der Verkäufer verpflichtet alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Gegenüber Nichtverbrauchern gilt dies nur, soweit sich die Kosten nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
  • Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen.
  • Im Fall eines Mangels, der auf einer fehlerhaften Montageanleitung beruht, besteht die Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährleistung nur, wenn die Montage bzw. der Einbau der verkauften Sache im Übrigen fachkundig durchgeführt wurde. Die fachkundige Durchführung hat der Käufer darzulegen und zu beweisen.
  • Für unsere Lieferungen gelten in jedem Falle die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten sowie die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  • Über die Regelung in der vorstehenden Ziffer 2 hinaus, sind alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aller Art und gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus Verschulden bei Vertragsschluß, positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörige, soweit nicht in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und des Fehlens zugesicherten Eigenschaften zwingend gehaftet wird, ausgeschlossen. Die Haftungsregelung gilt auch für unsere Beratung in Wort und Schrift und durch Versuche oder in sonstiger Weise, der Besteller ist insbesondere nicht davon befreit, selbst die Eignung für die beabsichtigten Verwendungszwecke zu prüfen.
  • Bei Weiterverkauf und -versand unserer Liefergegenstände in losem – also nicht Original verpacktem – Zustand, sind wir von jeglicher Gewährleistung entbunden.

 

VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  • Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz des Amtsgerichtes am Ort unserer Firma, wenn der Besteller Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
  • Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

VIII. Gültigkeit für Nichtkaufleute

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für Kunden, die nicht Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches sind, nur mit den sich aus dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebenden Einschränkungen.

Öffnungszeiten Zentrale

Mo – Fr: 7.00 – 18.00 Uhr

Abholung

bis 18:30 Uhr möglich